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(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG§ 3) regeln (Zugangsregelungen), werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) SofernUnbeschadet Abs. 4 haben öffentliche Stellen die Weiterverwendung bestimmter oder aller in ihrem Besitz befindlicher Dokumente generell genehmigen, haben sie sicherzustellen, dass diesedie Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG§ 3) regeln (Zugangsregelungen), werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) SofernUnbeschadet Abs. 4 haben öffentliche Stellen die Weiterverwendung bestimmter oder aller in ihrem Besitz befindlicher Dokumente generell genehmigen, haben sie sicherzustellen, dass diesedie Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.