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(2) Die Überwachung der Einhaltung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 14) fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wird davon jedoch nicht berührt.
(3) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 14) fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wird davon jedoch nicht berührt.
(3) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.