§ 1 WVBegG Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

Wiener Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Volksbegehren auf Grund des § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten Verfahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Volksbegehren auf Grund des § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten Verfahren.

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