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(2) Die Strafe der Sperre des Betriebes bis zu sechs Monaten, in schweren Fällen die Entziehung der Konzession kann in folgenden Fällen verhängt werden:
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(3) Treffen die im Abs. 2 lit. b bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, allenfalls aus Sicherheitsgründen oder mangels eines für den Betrieb Verantwortlichen auch die Betriebssperre auszusprechen.
(2) Die Strafe der Sperre des Betriebes bis zu sechs Monaten, in schweren Fällen die Entziehung der Konzession kann in folgenden Fällen verhängt werden:
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(3) Treffen die im Abs. 2 lit. b bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, allenfalls aus Sicherheitsgründen oder mangels eines für den Betrieb Verantwortlichen auch die Betriebssperre auszusprechen.