§ 16 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Kinobetriebsstätten anzuwendenden Vorschriften des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, der zu diesen Gesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Anordnungen werden, sofern sie nicht gerichtlich strafbar sind, mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet; wer als Filmvorführer oder als eine vom Konzessionär, Pächter oder Geschäftsführer für die Zeit seiner Abwesenheit bestellte Aufsichtsperson die ihm auferlegten Verpflichtungen verletzt, ist jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen§ 16 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Strafe der Sperre des Betriebes bis zu sechs Monaten, in schweren Fällen die Entziehung der Konzession kann in folgenden Fällen verhängt werden:

a)

wenn die Konzession von einem nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter betrieben wird,

b)

wenn die Betriebsstätte ohne die nach § 4 erforderliche Eignungsfeststellung benützt wird oder wenn grobe Mängel der Betriebsstätte innerhalb der behördlich gesetzten Fristen nicht behoben werden.

(3) Treffen die im Abs. 2 lit. b bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, allenfalls aus Sicherheitsgründen oder mangels eines für den Betrieb Verantwortlichen auch die Betriebssperre auszusprechen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Kinobetriebsstätten anzuwendenden Vorschriften des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, der zu diesen Gesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Anordnungen werden, sofern sie nicht gerichtlich strafbar sind, mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet; wer als Filmvorführer oder als eine vom Konzessionär, Pächter oder Geschäftsführer für die Zeit seiner Abwesenheit bestellte Aufsichtsperson die ihm auferlegten Verpflichtungen verletzt, ist jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen§ 16 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Strafe der Sperre des Betriebes bis zu sechs Monaten, in schweren Fällen die Entziehung der Konzession kann in folgenden Fällen verhängt werden:

a)

wenn die Konzession von einem nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter betrieben wird,

b)

wenn die Betriebsstätte ohne die nach § 4 erforderliche Eignungsfeststellung benützt wird oder wenn grobe Mängel der Betriebsstätte innerhalb der behördlich gesetzten Fristen nicht behoben werden.

(3) Treffen die im Abs. 2 lit. b bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, allenfalls aus Sicherheitsgründen oder mangels eines für den Betrieb Verantwortlichen auch die Betriebssperre auszusprechen.

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