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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Vor einer Zurücknahme der Konzession gemäß Abs§ 15 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. 1 lit. b ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
(3) Treffen die im Abs. 1 bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen.
(4) Die Behörde kann Betriebsstätten, in denen unbefugte öffentliche Aufführungen (§ 2 Abs. 1) stattfinden, schließen.
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(2) Vor einer Zurücknahme der Konzession gemäß Abs§ 15 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. 1 lit. b ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
(3) Treffen die im Abs. 1 bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen.
(4) Die Behörde kann Betriebsstätten, in denen unbefugte öffentliche Aufführungen (§ 2 Abs. 1) stattfinden, schließen.