§ 15 W-FP Behörden

Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

a)

die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen,

b)

die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter sowie deren Zurücknahme.

(3) Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:

1.

die Abgabe von Äußerungen (§ 7 Abs. 2);

2.

die Überwachung der Einhaltung der Betriebs- und Beförderungsbedingungen, soweit sie sich auf Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder eine Platzkartenregelung sowie auf die Fahrgastaufnahme und die Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge beziehen;

3.

bei Übertretungen der Betriebs- und Beförderungsbedingungen (Z 2),

a)

die Erstattung von Anzeigen;

b)

die Festnahme gemäß § 35 VStG;

c)

das Absehen von einer Festnahme unter Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG;

4.

Abnahme von Nummerntafeln (§ 7 Abs. 5).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

a)

die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen,

b)

die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter sowie deren Zurücknahme.

(3) Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:

1.

die Abgabe von Äußerungen (§ 7 Abs. 2);

2.

die Überwachung der Einhaltung der Betriebs- und Beförderungsbedingungen, soweit sie sich auf Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder eine Platzkartenregelung sowie auf die Fahrgastaufnahme und die Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge beziehen;

3.

bei Übertretungen der Betriebs- und Beförderungsbedingungen (Z 2),

a)

die Erstattung von Anzeigen;

b)

die Festnahme gemäß § 35 VStG;

c)

das Absehen von einer Festnahme unter Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG;

4.

Abnahme von Nummerntafeln (§ 7 Abs. 5).

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