§ 5 WIWG Verfügbare Formate

Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Stellen haben jene Dokumente, deren Weiterverwendung genehmigt wirddie sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und - soweit möglich und sinnvoll - in elektronischer Form –offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Begehren auf Weiterverwendung nachzukommen.

(2) Begehrte Auszüge aus Dokumenten müssen dann nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache HandhabungBearbeitung hinausgeht.

(32) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Landesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2015

(1) Öffentliche Stellen haben jene Dokumente, deren Weiterverwendung genehmigt wirddie sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und - soweit möglich und sinnvoll - in elektronischer Form –offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Begehren auf Weiterverwendung nachzukommen.

(2) Begehrte Auszüge aus Dokumenten müssen dann nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache HandhabungBearbeitung hinausgeht.

(32) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Landesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

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