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Legende:
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(2) Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind jedoch
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(3) Für die von der Konzessionspflicht ausgenommenen Aufführungen gelten jedoch, sofern sie nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Bestimmungen des § 4 sowie der §§ 8, 9, 10, 13, 14, 16 und 17 dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen. An Stelle des Konzessionärs ist diejenige Person verantwortlich, auf deren Rechnung die Aufführung durchgeführt wurde.
(2) Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind jedoch
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(3) Für die von der Konzessionspflicht ausgenommenen Aufführungen gelten jedoch, sofern sie nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Bestimmungen des § 4 sowie der §§ 8, 9, 10, 13, 14, 16 und 17 dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen. An Stelle des Konzessionärs ist diejenige Person verantwortlich, auf deren Rechnung die Aufführung durchgeführt wurde.