Art. 1 § 20 W-BAO 1992 Geschäftsführung

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.

(2) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens je eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus der Gruppe der Dienstgeber und der Dienstnehmer erforderlich.

(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung der Gleichzahl als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

(4) Der Vorsitzende kann den Ausschußsitzungen rechts- und fachkundige Personen zur Beratung und Auskunftserteilung beiziehen.

(5) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.

(6) Bescheide und Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind jedenfalls vom Vorsitzenden (Stellvertreter) des Ausschusses zu fertigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.

(2) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens je eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus der Gruppe der Dienstgeber und der Dienstnehmer erforderlich.

(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung der Gleichzahl als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

(4) Der Vorsitzende kann den Ausschußsitzungen rechts- und fachkundige Personen zur Beratung und Auskunftserteilung beiziehen.

(5) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.

(6) Bescheide und Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind jedenfalls vom Vorsitzenden (Stellvertreter) des Ausschusses zu fertigen.

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