§ 3 WVAF

Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei der Umsetzung der Grundsätze zur Sicherstellung der im Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, geregelten Mindeststandards haben das Land bzw. die Gemeinde Wien sowie sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 in ihrer Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement die nachstehenden Mindestanforderungen zu berücksichtigen.

(2) Die im Abs. 3 und den §§ 4 bis 7 festgelegten Verpflichtungen und Vorgaben sind bei den sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 durch das nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften zur Geschäftsführung berufene Organ unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses sinngemäß wahrzunehmen.

(3) Festzulegen ist eine Richtlinie für das Finanzmanagement, die im Zusammenhang mit den Grundsätzen

1.

eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Umganges mit öffentlichen Mitteln (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit),

2.

einer risikoaversen Finanzgebarung (Grundsatz der Risikoaversität),

3.

einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben der zuständigen Organe (Grundsatz der Jahresplanung),

4.

der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge (Grundsatz der spezifischen Organisation),

5.

der Transparenz über getätigte Transaktionen (Grundsatz der Transparenz) und

6.

der Gewährleistung der jederzeitigen Liquidität zu möglichst niedrigen Kosten (Grundsatz der Liquidität)

die Definitionen der §§ 4 bis 8 Abs. 1 berücksichtigt und in weiterer Folge einen Rahmen für die Finanzgebarung bildet.

(4) Die Richtlinie für das Finanzmanagement sowie deren Änderungen sind nach Genehmigung durch die amtsführende Stadträtin für Finanzen bzw. den amtsführenden Stadtrat für Finanzen dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen zur Kenntnis zu bringen. Bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 ist die Richtlinie für das Finanzmanagement sowie deren Änderungen von dem nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften befugten Organ zu genehmigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei der Umsetzung der Grundsätze zur Sicherstellung der im Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, geregelten Mindeststandards haben das Land bzw. die Gemeinde Wien sowie sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 in ihrer Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement die nachstehenden Mindestanforderungen zu berücksichtigen.

(2) Die im Abs. 3 und den §§ 4 bis 7 festgelegten Verpflichtungen und Vorgaben sind bei den sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 durch das nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften zur Geschäftsführung berufene Organ unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses sinngemäß wahrzunehmen.

(3) Festzulegen ist eine Richtlinie für das Finanzmanagement, die im Zusammenhang mit den Grundsätzen

1.

eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Umganges mit öffentlichen Mitteln (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit),

2.

einer risikoaversen Finanzgebarung (Grundsatz der Risikoaversität),

3.

einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben der zuständigen Organe (Grundsatz der Jahresplanung),

4.

der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge (Grundsatz der spezifischen Organisation),

5.

der Transparenz über getätigte Transaktionen (Grundsatz der Transparenz) und

6.

der Gewährleistung der jederzeitigen Liquidität zu möglichst niedrigen Kosten (Grundsatz der Liquidität)

die Definitionen der §§ 4 bis 8 Abs. 1 berücksichtigt und in weiterer Folge einen Rahmen für die Finanzgebarung bildet.

(4) Die Richtlinie für das Finanzmanagement sowie deren Änderungen sind nach Genehmigung durch die amtsführende Stadträtin für Finanzen bzw. den amtsführenden Stadtrat für Finanzen dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen zur Kenntnis zu bringen. Bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 ist die Richtlinie für das Finanzmanagement sowie deren Änderungen von dem nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften befugten Organ zu genehmigen.

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