§ 13 3289

Wiener Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Als Tierschau gilt die öffentliche Ausstellung von Tieren, welche nicht der Vorführung von Dressurakten dient.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Als Tierschau gilt die öffentliche Ausstellung von Tieren, welche nicht der Vorführung von Dressurakten dient.

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