§ 8 3289 Aufträge, Beschränkungen und Unwirksamwerden der Anmeldung

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat hat für rechtswirksam angemeldete Veranstaltungen, die aus sicherheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung erforderlichen behördlichen Aufträge zu erteilen, wenn die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides hiefür nicht ausreichen.

(2) Das aus der Anmeldung erwachsende Recht zur Durchführung der im § 6 erwähnten Veranstaltungen ist zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen hinsichtlich der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn behördliche Aufträge und die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides hiefür nicht ausreichen.

(3) Können die im Abs. 1 genannten Interessen auch durch Beschränkungen nicht ausreichend gewahrt werden, ist die Veranstaltung zu untersagen. Die Anmeldung wird dadurch rechtsunwirksam. Eine Anmeldung wird auch schon dadurch rechtsunwirksam, daß mit der Durchführung der Veranstaltung nicht innerhalb von längstens drei Monaten begonnen wird oder eine Unterbrechung von mehr als neun Monaten eintritt.

(4) Werden durch die gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffenden veranstaltungsrechtlichen Maßnahmen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und dieser eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat hat für rechtswirksam angemeldete Veranstaltungen, die aus sicherheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung erforderlichen behördlichen Aufträge zu erteilen, wenn die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides hiefür nicht ausreichen.

(2) Das aus der Anmeldung erwachsende Recht zur Durchführung der im § 6 erwähnten Veranstaltungen ist zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen hinsichtlich der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn behördliche Aufträge und die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides hiefür nicht ausreichen.

(3) Können die im Abs. 1 genannten Interessen auch durch Beschränkungen nicht ausreichend gewahrt werden, ist die Veranstaltung zu untersagen. Die Anmeldung wird dadurch rechtsunwirksam. Eine Anmeldung wird auch schon dadurch rechtsunwirksam, daß mit der Durchführung der Veranstaltung nicht innerhalb von längstens drei Monaten begonnen wird oder eine Unterbrechung von mehr als neun Monaten eintritt.

(4) Werden durch die gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffenden veranstaltungsrechtlichen Maßnahmen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und dieser eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln.

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