§ 9 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Auf Ansuchen ist für bestimmte, hiezu besonders geeignete Kinobetriebsstätten, unter Vorschreibung der erforderlichen feuerpolizeilichen Schutzmaßnahmen, die Bewilligung zur Vorführung von Filmen, die nicht den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1 entsprechen, und von leicht brennbaren Stehbildern oder von anderen Bildträgern aus leicht brennbarem Material zu erteilen, wenn die Vorführung dokumentarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken dient§ 9 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Auf Ansuchen ist für bestimmte, hiezu besonders geeignete Kinobetriebsstätten, unter Vorschreibung der erforderlichen feuerpolizeilichen Schutzmaßnahmen, die Bewilligung zur Vorführung von Filmen, die nicht den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1 entsprechen, und von leicht brennbaren Stehbildern oder von anderen Bildträgern aus leicht brennbarem Material zu erteilen, wenn die Vorführung dokumentarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken dient§ 9 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

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