§ 3 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Konzession begründet ein persönliches Recht; sie ist weder übertragbar noch verpfändbar. Die Konzession ist persönlich auszuüben, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts haben einen Geschäftsführer mit Wohnsitz im Inland zu bestellen; im übrigen bedarf die Ausübung der verliehenen Konzession durch einen Geschäftsführer sowie die Verpachtung der Konzession einer Genehmigung, die nur aus wichtigen Gründen erteilt werden kann. Unterverpachtung ist verboten. Als Geschäftsführer darf nicht mehr bestellt werden, wer bereits für vier Betriebsstätten, Konzessionär, Pächter oder Geschäftsführer ist.

(2) Stirbt ein Konzessionär oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, kann die ihm erteilte Bewilligung bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung oder für die Dauer des Konkurses, längstens jedoch bis zu ihrem Ablauf, ausgeübt werden.

(3) Nach Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung gilt die Bewilligung für die erbberechtigte Witwe auf die Dauer des Witwenstandes, längstens jedoch bis zum Ablauf der festgesetzten Konzessionsdauer. Sind erbberechtigte minderjährige Nachkommen vorhanden, gilt die Bewilligung bis zur erreichten Großjährigkeit nach Maßgabe ihrer Erbrechte auch gemeinsam für sie, bei Vorhandensein einer berechtigten Witwe nach Maßgabe ihrer Erbrechte gemeinsam mit dieser, längstens bis zum Ablauf der festgesetzten Konzessionsdauer. Der beabsichtigte Fortbetrieb ist spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung anzuzeigen. Gleiches gilt für den erbberechtigten Witwer nach einer Konzessionärin.

(3a) Abs.§ 3 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwendenW-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(4) Im Falle der Fortführung eines Betriebes für Rechnung der Verlassenschaft beziehungsweise Konkursmasse, im Falle eines gemeinschaftlichen Erbenfortbetriebes und im Falle des Mangels der erforderlichen persönlichen Verläßlichkeit oder Eigenberechtigung, ist ein Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen, sofern die Konzession nicht gemäß § 15 Abs. 1 lit. b zurückgenommen wird.

(5) Die Bestellung des Pächters und des Geschäftsführers, welche die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie ein Konzessionär zu erfüllen haben, unterliegt in allen Fällen der Genehmigung. Verliert ein Pächter oder Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber oder Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die erteilte Genehmigung der Konzessionsausübung durch einen Pächter oder Geschäftsführer zurückzunehmen. Vor einer solchen Genehmigung und Zurücknahme ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Konzession begründet ein persönliches Recht; sie ist weder übertragbar noch verpfändbar. Die Konzession ist persönlich auszuüben, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts haben einen Geschäftsführer mit Wohnsitz im Inland zu bestellen; im übrigen bedarf die Ausübung der verliehenen Konzession durch einen Geschäftsführer sowie die Verpachtung der Konzession einer Genehmigung, die nur aus wichtigen Gründen erteilt werden kann. Unterverpachtung ist verboten. Als Geschäftsführer darf nicht mehr bestellt werden, wer bereits für vier Betriebsstätten, Konzessionär, Pächter oder Geschäftsführer ist.

(2) Stirbt ein Konzessionär oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, kann die ihm erteilte Bewilligung bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung oder für die Dauer des Konkurses, längstens jedoch bis zu ihrem Ablauf, ausgeübt werden.

(3) Nach Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung gilt die Bewilligung für die erbberechtigte Witwe auf die Dauer des Witwenstandes, längstens jedoch bis zum Ablauf der festgesetzten Konzessionsdauer. Sind erbberechtigte minderjährige Nachkommen vorhanden, gilt die Bewilligung bis zur erreichten Großjährigkeit nach Maßgabe ihrer Erbrechte auch gemeinsam für sie, bei Vorhandensein einer berechtigten Witwe nach Maßgabe ihrer Erbrechte gemeinsam mit dieser, längstens bis zum Ablauf der festgesetzten Konzessionsdauer. Der beabsichtigte Fortbetrieb ist spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung anzuzeigen. Gleiches gilt für den erbberechtigten Witwer nach einer Konzessionärin.

(3a) Abs.§ 3 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwendenW-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(4) Im Falle der Fortführung eines Betriebes für Rechnung der Verlassenschaft beziehungsweise Konkursmasse, im Falle eines gemeinschaftlichen Erbenfortbetriebes und im Falle des Mangels der erforderlichen persönlichen Verläßlichkeit oder Eigenberechtigung, ist ein Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen, sofern die Konzession nicht gemäß § 15 Abs. 1 lit. b zurückgenommen wird.

(5) Die Bestellung des Pächters und des Geschäftsführers, welche die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie ein Konzessionär zu erfüllen haben, unterliegt in allen Fällen der Genehmigung. Verliert ein Pächter oder Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber oder Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die erteilte Genehmigung der Konzessionsausübung durch einen Pächter oder Geschäftsführer zurückzunehmen. Vor einer solchen Genehmigung und Zurücknahme ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

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