§ 5 3289 Veranstaltungen, die weder anmeldepflichtig noch konzessionspflichtig sind

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Weder einer Anmeldung noch einer Bewilligung bedürfen:

1.

Veranstaltungen zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen,

2.

der Betrieb von Musikautomaten,

3.

Vorführungen von Tonträgern

4.

Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 3 lit. b, Z 3 lit. d, Z 7 und Z 8 mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 300 Teilnehmern (Besuchern), wenn sie von befugten Gastgewerbetreibenden selbst als Veranstalter in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden, in denen vorwiegend das Gastgewerbe ausgeübt wird, und

a)

die Eignung für die beabsichtigten Veranstaltungsarten gemäß § 21 mit Bescheid festgestellt wurde

oder

b)

eine gastgewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorhanden ist;

weiters musikalische Darbietungen, wenn sie in Buschenschenken durchgeführt werden.

5.

sportliche Veranstaltungen mit Ausnahme des Betriebes von Sportstätten (§ 6 Abs. 1 Z. 6) und der Berufssportveranstaltungen von Boxern, Ringern und ähnlichen Kampfsportlern.

6.

Feuerwerke, wenn für die Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282/ 1974, vorliegt.

7.

Straßenkunstdarbietungen, wenn sie unentgeltlich auf den durch Verordnung bestimmten öffentlichen Plätzen (Abs. 3) durchgeführt werden,

8.

Kinderunterhaltungsapparate,

9.

ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate,

10.

Unterhaltungsspielapparate der Type Darts zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes,

11.

Vorträge, Lesungen und Vorlesungen

12.

Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. b bis lit. f, Z 3 lit. a, lit. b und lit. d, Z 7 und Z 8 bis zu einer Teilnehmerzahl von höchstens 200 Personen, sofern diese Veranstaltungen nicht im Freien stattfinden und sofern nicht Z 4 zur Anwendung gelangt.

13.

Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung von Tanztraining dienen, ausgenommen Ballett, künstlerische Tänze, traditionelle österreichische Volkstänze und alle dem Wiener Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tätigkeiten.

(2) Wenn bei derartigen Veranstaltungen Mißstände auftreten oder aufzutreten drohen, sind vom Magistrat dem Veranstalter aus Gründen des Jugendschutzes, aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und insbesondere auch zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann diesen Interessen auch durch die Erteilung von Aufträgen nicht ausreichend Rechnung getragen werden, ist die Veranstaltung zu untersagen. Bei den unter Z. 5 genannten Veranstaltungen sind jedoch jene Interessen nicht wahrzunehmen, welche bei der Erteilung einer allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen oder schiffahrtspolizeilichen Bewilligung zu beachten sind. Werden durch die Erteilung von Aufträgen oder durch die Untersagung von Veranstaltungen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist der Landespolizeidirektion Wien vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und danach eine Bescheidausfertigung zu übermitteln.

(3) Zur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Flächen im Freien kann der Magistrat nach Anhörung des örtlich zuständigen Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Belästigung der Umgebung und die Aufrechterhaltung der Ordnung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen. Auf diese Veranstaltungen sind lediglich jene Vorschriften anzuwenden, die für Veranstaltungen, an denen nur bis zu 30 Personen teilnehmen können, gelten. Die Bestimmungen des § 4 finden keine Anwendung.

Stand vor dem 04.03.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2016

(1) Weder einer Anmeldung noch einer Bewilligung bedürfen:

1.

Veranstaltungen zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen,

2.

der Betrieb von Musikautomaten,

3.

Vorführungen von Tonträgern

4.

Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 3 lit. b, Z 3 lit. d, Z 7 und Z 8 mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 300 Teilnehmern (Besuchern), wenn sie von befugten Gastgewerbetreibenden selbst als Veranstalter in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden, in denen vorwiegend das Gastgewerbe ausgeübt wird, und

a)

die Eignung für die beabsichtigten Veranstaltungsarten gemäß § 21 mit Bescheid festgestellt wurde

oder

b)

eine gastgewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorhanden ist;

weiters musikalische Darbietungen, wenn sie in Buschenschenken durchgeführt werden.

5.

sportliche Veranstaltungen mit Ausnahme des Betriebes von Sportstätten (§ 6 Abs. 1 Z. 6) und der Berufssportveranstaltungen von Boxern, Ringern und ähnlichen Kampfsportlern.

6.

Feuerwerke, wenn für die Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282/ 1974, vorliegt.

7.

Straßenkunstdarbietungen, wenn sie unentgeltlich auf den durch Verordnung bestimmten öffentlichen Plätzen (Abs. 3) durchgeführt werden,

8.

Kinderunterhaltungsapparate,

9.

ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate,

10.

Unterhaltungsspielapparate der Type Darts zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes,

11.

Vorträge, Lesungen und Vorlesungen

12.

Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. b bis lit. f, Z 3 lit. a, lit. b und lit. d, Z 7 und Z 8 bis zu einer Teilnehmerzahl von höchstens 200 Personen, sofern diese Veranstaltungen nicht im Freien stattfinden und sofern nicht Z 4 zur Anwendung gelangt.

13.

Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung von Tanztraining dienen, ausgenommen Ballett, künstlerische Tänze, traditionelle österreichische Volkstänze und alle dem Wiener Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tätigkeiten.

(2) Wenn bei derartigen Veranstaltungen Mißstände auftreten oder aufzutreten drohen, sind vom Magistrat dem Veranstalter aus Gründen des Jugendschutzes, aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und insbesondere auch zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann diesen Interessen auch durch die Erteilung von Aufträgen nicht ausreichend Rechnung getragen werden, ist die Veranstaltung zu untersagen. Bei den unter Z. 5 genannten Veranstaltungen sind jedoch jene Interessen nicht wahrzunehmen, welche bei der Erteilung einer allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen oder schiffahrtspolizeilichen Bewilligung zu beachten sind. Werden durch die Erteilung von Aufträgen oder durch die Untersagung von Veranstaltungen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist der Landespolizeidirektion Wien vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und danach eine Bescheidausfertigung zu übermitteln.

(3) Zur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Flächen im Freien kann der Magistrat nach Anhörung des örtlich zuständigen Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Belästigung der Umgebung und die Aufrechterhaltung der Ordnung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen. Auf diese Veranstaltungen sind lediglich jene Vorschriften anzuwenden, die für Veranstaltungen, an denen nur bis zu 30 Personen teilnehmen können, gelten. Die Bestimmungen des § 4 finden keine Anwendung.

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