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(1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des - nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten - zu leistenden Einsatz und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z 7) fallen.
(1a) Für die Abgabe von fachlichen Empfehlungen zur Typisierung eines Spielapparates im Sinne der Unterscheidung des Abs. 1, zur Funktionalität und zu den Verbotskriterien des § 30 Abs. 1 Z 1 und 1a ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung „Spielapparatebeirat“ führt. Dieser Beirat hat aus je einem fachkundigen Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestehen.
(1b) Die Mitglieder des Spielapparatebeirates und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Zur näheren Bestimmung der Organisation und Tätigkeit dieses Beirates hat die Wiener Landesregierung eine Verordnung zu erlassen.
(1c) Im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten hat der Magistrat dem Spielapparatebeirat die Möglichkeit einzuräumen, binnen vier Wochen eine fachliche Empfehlung nach Maßgabe des Abs. 1a abzugeben.
(2) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten dürfen nicht verliehen werden, wenn die Zahl der auf Grund der angestrebten Konzessionen in derselben Veranstaltungsstätte insgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zweidrei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zweidrei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten in Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im Interesse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit der Konzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.
(2a) Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 2 sind Örtlichkeiten zu verstehen, die - unabhängig von ihrer Lage in einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.
(2b) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten - unbeschadet des Abs. 4 - unter der Voraussetzung zulässig, dass in derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich
1. | die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der Unterhaltungsspielapparate nachweislich eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmeter und höchstens 1 000 Quadratmeter aufweist, | |||||||||
2. | pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht, | |||||||||
3. | für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte Sanitärräume zur Verfügung stehen, | |||||||||
4. | die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (§ 21), | |||||||||
5. | die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999, ausgestattet ist. |
(3) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.entfällt; LGBl. Nr. 43/2014 vom 17.12.2014
(4) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten dürfen auch dann nicht verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte innerhalb einer der im Abs. 3 genannten Jugendeinrichtungenöffentlichen und privaten Pflichtschule, einer mittleren und höheren Schule sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren gelegen ist.
(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.
(6) Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten bzw. Gewinnchancen sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters zu tragen.
Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in den Räumen des Gastgewerbebetriebes stattfindet.
(1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des - nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten - zu leistenden Einsatz und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z 7) fallen.
(1a) Für die Abgabe von fachlichen Empfehlungen zur Typisierung eines Spielapparates im Sinne der Unterscheidung des Abs. 1, zur Funktionalität und zu den Verbotskriterien des § 30 Abs. 1 Z 1 und 1a ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung „Spielapparatebeirat“ führt. Dieser Beirat hat aus je einem fachkundigen Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestehen.
(1b) Die Mitglieder des Spielapparatebeirates und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Zur näheren Bestimmung der Organisation und Tätigkeit dieses Beirates hat die Wiener Landesregierung eine Verordnung zu erlassen.
(1c) Im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten hat der Magistrat dem Spielapparatebeirat die Möglichkeit einzuräumen, binnen vier Wochen eine fachliche Empfehlung nach Maßgabe des Abs. 1a abzugeben.
(2) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten dürfen nicht verliehen werden, wenn die Zahl der auf Grund der angestrebten Konzessionen in derselben Veranstaltungsstätte insgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zweidrei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zweidrei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten in Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im Interesse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit der Konzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.
(2a) Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 2 sind Örtlichkeiten zu verstehen, die - unabhängig von ihrer Lage in einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.
(2b) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten - unbeschadet des Abs. 4 - unter der Voraussetzung zulässig, dass in derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich
1. | die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der Unterhaltungsspielapparate nachweislich eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmeter und höchstens 1 000 Quadratmeter aufweist, | |||||||||
2. | pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht, | |||||||||
3. | für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte Sanitärräume zur Verfügung stehen, | |||||||||
4. | die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (§ 21), | |||||||||
5. | die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999, ausgestattet ist. |
(3) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.entfällt; LGBl. Nr. 43/2014 vom 17.12.2014
(4) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten dürfen auch dann nicht verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte innerhalb einer der im Abs. 3 genannten Jugendeinrichtungenöffentlichen und privaten Pflichtschule, einer mittleren und höheren Schule sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren gelegen ist.
(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.
(6) Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten bzw. Gewinnchancen sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters zu tragen.
Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in den Räumen des Gastgewerbebetriebes stattfindet.