Art. 1 § 13i W-BAO 1992 Anwendung von Rechtsvorschriften

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Anwendung.

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