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(1) Bei der Wiener Landwirtschaftskammer ist für die Durchführung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die nach diesem Gesetz oder nach der Wiener Landarbeitsordnung 1990 übertragenen Aufgaben, insbesondere aber
1. | die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist; | |||||||||
2. | die Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen; | |||||||||
3. | die Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr; | |||||||||
4. | die Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen; | |||||||||
5. | die Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse; | |||||||||
6. | die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und der Widerruf dieser Anerkennung; | |||||||||
7. | die Führung der Lehrlingsstammrollen; | |||||||||
8. | die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel; | |||||||||
9. | die Erlassung einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für jedes Ausbildungsgebiet gemäß § 3 Abs. 2; | |||||||||
10. | die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes, der zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist; | |||||||||
11. | die Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß 123 Abs. 9 der Wiener Landarbeits- ordnung 1990; | |||||||||
12. | Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a. |
(1) Bei der Wiener Landwirtschaftskammer ist für die Durchführung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die nach diesem Gesetz oder nach der Wiener Landarbeitsordnung 1990 übertragenen Aufgaben, insbesondere aber
1. | die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist; | |||||||||
2. | die Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen; | |||||||||
3. | die Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr; | |||||||||
4. | die Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen; | |||||||||
5. | die Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse; | |||||||||
6. | die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und der Widerruf dieser Anerkennung; | |||||||||
7. | die Führung der Lehrlingsstammrollen; | |||||||||
8. | die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel; | |||||||||
9. | die Erlassung einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für jedes Ausbildungsgebiet gemäß § 3 Abs. 2; | |||||||||
10. | die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes, der zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist; | |||||||||
11. | die Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß 123 Abs. 9 der Wiener Landarbeits- ordnung 1990; | |||||||||
12. | Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a. |