§ 10e W-PSMG Verfall

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu erklären, soferne

1.

der bzw. die Betroffene nicht durch nachweisbare Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder

2.

der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter bzw. die Täterin treffenden Vorwurf stehen.

(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu erklären, soferne

1.

der bzw. die Betroffene nicht durch nachweisbare Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder

2.

der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter bzw. die Täterin treffenden Vorwurf stehen.

(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten