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(2) Für die auf Grund des § 4 dieses Gesetzes nach früheren Vorschriften genehmigten Kinobetriebsstätten finden die Übergangsbestimmungen des § 105 Wiener Veranstaltungsstättengesetz sinngemäß Anwendung19 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.
(3) Dieses Gesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Fälle anzuwenden.
(2) Für die auf Grund des § 4 dieses Gesetzes nach früheren Vorschriften genehmigten Kinobetriebsstätten finden die Übergangsbestimmungen des § 105 Wiener Veranstaltungsstättengesetz sinngemäß Anwendung19 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.
(3) Dieses Gesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Fälle anzuwenden.