§ 21 WVBefrG

Wiener Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 140 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,

1.

wer im Gebäude der Annahmestelle und in dem durch Kundmachung bestimmten Umkreis (Verbotszone) während der Stimmzeit um Stimmen wirbt, Ansprachen an die Teilnahmeberechtigten hält, Propagandamaterial anschlägt oder verteilt oder durch zweckwidrige Ansammlung den Ablauf des Stimmvorganges stört oder den Anordnungen des Annahmestellenleiters zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen trotz Abmahnung nicht Folge leistet,

2.

wer auf dem Kuvert zur Stimmenabgabe Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt, soferne darin keine strenger zu ahndende Handlung gelegen und nicht amtlich anderes allgemein (z. B. eine Bezirksbezeichnung) angeordnet ist,

3.

wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder behindert beim Stimmvorgang ausgibt,

4.

wer vorsätzlich unter Vortäuschung von Gebrechen (Z. 3) anderer Personen als Geleitperson tätig ist oder überhaupt die Unzumutbarkeit der Ausfüllung des Stimmzettels durch Dritte vor der Behörde bzw. ihren Organen wider besseres Wissen behauptet,

5.

wer unbefugt amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Vordrucke in Auftrag gibt, herstellen läßt oder sonst in Verkehr setzt, soweit nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, oder

6.

wer amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe bei der Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 140 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,

1.

wer im Gebäude der Annahmestelle und in dem durch Kundmachung bestimmten Umkreis (Verbotszone) während der Stimmzeit um Stimmen wirbt, Ansprachen an die Teilnahmeberechtigten hält, Propagandamaterial anschlägt oder verteilt oder durch zweckwidrige Ansammlung den Ablauf des Stimmvorganges stört oder den Anordnungen des Annahmestellenleiters zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen trotz Abmahnung nicht Folge leistet,

2.

wer auf dem Kuvert zur Stimmenabgabe Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt, soferne darin keine strenger zu ahndende Handlung gelegen und nicht amtlich anderes allgemein (z. B. eine Bezirksbezeichnung) angeordnet ist,

3.

wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder behindert beim Stimmvorgang ausgibt,

4.

wer vorsätzlich unter Vortäuschung von Gebrechen (Z. 3) anderer Personen als Geleitperson tätig ist oder überhaupt die Unzumutbarkeit der Ausfüllung des Stimmzettels durch Dritte vor der Behörde bzw. ihren Organen wider besseres Wissen behauptet,

5.

wer unbefugt amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Vordrucke in Auftrag gibt, herstellen läßt oder sonst in Verkehr setzt, soweit nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, oder

6.

wer amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe bei der Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

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