Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einem beruflichen Verwender bzw. einer beruflichen Verwenderin verwendet werden.
(2) Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (§ 9b) bzw. Fortbildung (§ 9c) sowie sobald erforderlich auch eine entsprechende Weiterbildung (§ 9d) absolviert wurden und diese durch eine Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) nachgewiesen werden.
(3) Die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender hat bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) oder eine entsprechend gleichwertige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e Abs. 8) mit sich zu führen und Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) auf deren Verlangen vorzuweisen.
(4) Sollte eine der Wiener Ausbildungsbescheinigung gleichwertige Ausbildungsbescheinigung ohne Lichtbild sein, so ist die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender verpflichtet bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln neben der Ausbildungsbescheinigung auch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, etc…) mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Ausbildungsbescheinigung den Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) über Verlangen vorzuweisen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einem beruflichen Verwender bzw. einer beruflichen Verwenderin verwendet werden.
(2) Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (§ 9b) bzw. Fortbildung (§ 9c) sowie sobald erforderlich auch eine entsprechende Weiterbildung (§ 9d) absolviert wurden und diese durch eine Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) nachgewiesen werden.
(3) Die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender hat bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) oder eine entsprechend gleichwertige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e Abs. 8) mit sich zu führen und Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) auf deren Verlangen vorzuweisen.
(4) Sollte eine der Wiener Ausbildungsbescheinigung gleichwertige Ausbildungsbescheinigung ohne Lichtbild sein, so ist die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender verpflichtet bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln neben der Ausbildungsbescheinigung auch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, etc…) mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Ausbildungsbescheinigung den Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) über Verlangen vorzuweisen.