§ 8 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 8 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß I, II, ....) zu bezeichnen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 8 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß I, II, ....) zu bezeichnen.

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