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Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen§ 8 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß I, II, ....) zu bezeichnen. Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß römisch eins, römisch II, ....) zu bezeichnen.
Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen§ 8 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß I, II, ....) zu bezeichnen. Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß römisch eins, römisch II, ....) zu bezeichnen.