§ 8 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 8,

Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen§ 8 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß I, II, ....) zu bezeichnen. Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß römisch eins, römisch II, ....) zu bezeichnen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
Paragraph 8,

Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen§ 8 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß I, II, ....) zu bezeichnen. Soll auf demselben Gewässerblatt das Gewässer in Abschnitten dargestellt werden, so sind diese, in der Regel mit der Abflußrichtung von oben nach unten, nebeneinander anzuordnen. Dabei ist jeder Abschnitt neben dem Namen des Gewässers mit fortlaufenden Ordnungszahlen (N-Fluß römisch eins, römisch II, ....) zu bezeichnen.

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