§ 31 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die von den einzelnen Kostenstellen erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen Kostenstellen zu verrechnen§ 31 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen hat grundsätzlich nach dem Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der tatsächliche Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung nach dem Ausgleichsumlageverfahren durchzuführen. Ist die Feststellung des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten vorzunehmen.

(2) Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden Kostenstelle unter Angabe der empfangenden Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 19) laufend aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu bewerten. Die Kalkulation der Verrechnungspreise hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen zu erfolgen. Die zu verrechnenden Leistungseinheiten (Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise sind in eindeutiger Weise festzulegen. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Vorkostenstelle die entstandenen Kosten mit der Summe der verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende Unter- oder Überdeckung ist im Verhältnis der verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen durch Zu- oder Abrechnung auszugleichen. Bei Endkostenstellen, die innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen, ist keine Saldierung und kein Ausgleich vorzunehmen.

(3) Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der leistenden Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei sind Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze sind nach folgender Formel zu ermitteln:

Maßzahl des Schlüssels der empfangenden Kostenstelle x 100

Anteilsprozentsatz =

_____________________________________________________________

Summe der Maßzahl sämtlicher diese Leistung empfangenden Kostenstellen

Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung maßgebende Meßeinheit zu verstehen (z. B. bei Reinigung: Nutzfläche in m2, bei Beheizung: Raumkubatur in m3). Unter Maßzahl ist die Anzahl der Meßeinheiten zu verstehen (z. B. Nutzfläche 180 m2).

(4) Am Ende des Kalenderjahres sind die nach Abs. 2 ermittelten Unter- oder Überdeckungen der Vorkostenstellen bzw. die Kosten der Vorkostenstellen, die nach Abs. 3 weiterverrechnet werden, stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen so zu reihen, daß jede Kostenstelle in der Reihe möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Ein Muster für diese Reihung ist in Anlage 6 dargestellt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Die von den einzelnen Kostenstellen erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen Kostenstellen zu verrechnen§ 31 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen hat grundsätzlich nach dem Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der tatsächliche Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung nach dem Ausgleichsumlageverfahren durchzuführen. Ist die Feststellung des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten vorzunehmen.

(2) Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden Kostenstelle unter Angabe der empfangenden Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 19) laufend aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu bewerten. Die Kalkulation der Verrechnungspreise hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen zu erfolgen. Die zu verrechnenden Leistungseinheiten (Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise sind in eindeutiger Weise festzulegen. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Vorkostenstelle die entstandenen Kosten mit der Summe der verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende Unter- oder Überdeckung ist im Verhältnis der verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen durch Zu- oder Abrechnung auszugleichen. Bei Endkostenstellen, die innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen, ist keine Saldierung und kein Ausgleich vorzunehmen.

(3) Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der leistenden Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei sind Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze sind nach folgender Formel zu ermitteln:

Maßzahl des Schlüssels der empfangenden Kostenstelle x 100

Anteilsprozentsatz =

_____________________________________________________________

Summe der Maßzahl sämtlicher diese Leistung empfangenden Kostenstellen

Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung maßgebende Meßeinheit zu verstehen (z. B. bei Reinigung: Nutzfläche in m2, bei Beheizung: Raumkubatur in m3). Unter Maßzahl ist die Anzahl der Meßeinheiten zu verstehen (z. B. Nutzfläche 180 m2).

(4) Am Ende des Kalenderjahres sind die nach Abs. 2 ermittelten Unter- oder Überdeckungen der Vorkostenstellen bzw. die Kosten der Vorkostenstellen, die nach Abs. 3 weiterverrechnet werden, stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen so zu reihen, daß jede Kostenstelle in der Reihe möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Ein Muster für diese Reihung ist in Anlage 6 dargestellt.

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