§ 15 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 § 15 KRVdes Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl seit 31.12.2018 weggefallen. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 § 15 KRVdes Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl seit 31.12.2018 weggefallen. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.

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