§ 15 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Daten zu entnehmen sein.
§ 15 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsGebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Daten zu entnehmen sein.
§ 15 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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