Telekom-Bezügeverordnung 2013 (T-BVo) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
(1) Sind in einem Globalbudget Auszahlungen, welche die Obergrenze für Auszahlungen im Finanzierungshaushalt überschreiten, oder Aufwendungen, welche die Obergrenze für Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag überschreiten, erforderlich, kann das haushaltsleitende Organ unter den Voraussetzungen von ... mehr lesen...
(1) Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:1.zusätzlich erforderliche Auszahlungen samt Bedeckun... mehr lesen...
(1) Als Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in Betracht1.Mitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013;2.Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit... mehr lesen...
(1) Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht finanzierungswirksamer Aufwand bewirkt wird (Ergebnishaushalt), und die Zeitpunkte der Fälligkeit der korrespondierenden Auszahlungen (... mehr lesen...
(1) Anträge gemäß § 1 sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage zu übermitteln und haben zu enthalten:1.die Angabe der auf Euro und Eurocent berechneten finanziellen Auswirkungen der geplanten Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt sowie im Vermögenshausha... mehr lesen...
Die Berichte gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß § 5 zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden O... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung samt Anlage tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die MVÜ-VO, BGBl. II Nr. 442/2012, außer Kraft. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO)StF: BGBl. II Nr. 512/2012 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 54 Abs. 10 und Abs. 12 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert... mehr lesen...
Antrag des/derNachweisung über überplanmäßige Mittelverwendungen im Jahr 20xx(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Massengutschiffe gemäß SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG), die unter österreichischer Flagge fahren und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen. mehr lesen...
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als1.„Massengutschiff“:a.ein Schiff, das als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaut wird und in erster Linie dafür bestimmt ist, Trockenmassengut in loser Schüttung zu befördern (Massengutschiff);b.e... mehr lesen...
Verantwortlichkeit des Kapitäns § 3. Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes. mehr lesen...
Meldepflichten des Kapitäns § 4. Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrens... mehr lesen...
Ladungserklärung § 5. (1) Vor dem Beginn des Ladens fester Massengüter hat der Kapitän sicherzustellen, dass er vom Verlader folgende Angaben erhalten hat:1.Angaben zum Staufaktor der Ladung, zu den Verfahren für das Trimmen der Ladung, über die Wahrscheinlichkeit eines Übergehens der Ladung eins... mehr lesen...
Lade- und Löschplan § 6. (1) Vor dem Laden oder Löschen fester Massengüter hat der Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage einen Lade- bzw. Löschplan zu erstellen, der beim Laden bzw. Löschen einzuhalten ist und sicherstellen soll, dass während des Be- bzw. Entladens die auf... mehr lesen...
Sicherheitsprüfliste § 7. Vor Beginn des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän anhand der Leitlinien gemäß Anhang 4 des BLU-Codes gemeinsam mit dem Vertreter der Umschlagsanlage eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in einer Sicherheitsprüfliste nach dem Muster gemäß Anhang... mehr lesen...
Verpflichtungen des Kapitäns vor und während des Ladens und Löschens § 8. Vor und während des Ladens oder Löschens hat der Kapitän den Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/96/EG nachzukommen. mehr lesen...
Kommunikation § 9. Der Kapitän hat im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass zwischen Schiff und Umschlagsanlage für den Austausch von Informationen und für die Erteilung von Anordnungen eine wirksame und dauernde Nachrichtenverbindung eingerichtet ist. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Be- und Entladen von Massengutschiffen (Massengutschiff-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 222/2004 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 3... mehr lesen...
(1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4,... mehr lesen...
(1) Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen1.der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Myco... mehr lesen...
(1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfung... mehr lesen...
Der Bekämpfungsplan hat jedenfalls die Anordnung zu beinhalten, dass1.die Jagdausübungsberechtigten Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;2.der Zuzug des Rotwilds zur Bekämpfungszone durch geeignete Maßnahmen (z.B. Lenkung, Kirrung, Stilllegung der Fütterungen in den ... mehr lesen...
(1) Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.(2) Der Landeshauptmann hat das Erlöschen der Seuche dem Bundesministerium für Gesundheit unter Anschluss eines Berichtes über den Bekämpfungserfolg mitzuteilen. Im F... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 181/2011 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 1 Abs. 5 sowie des § 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert dur... mehr lesen...
Der Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG hat einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. In diesen Hinweis ist folgender Mindestinhalt gut sichtbar aufzunehmen:“Anteilscheine an österreichischen Immobilienfonds sind Wertpapiere, die Re... mehr lesen...
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes betreffend den Risikohinweis (Risikohinweisverordnung)StF: BGBl. II Nr. 596/2003 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund von § 7 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BG... mehr lesen...
(1) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß § 78 Abs. 2 BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusamm... mehr lesen...
(1) Es sind folgende Rücklagen vorgesehen:1.Untergliederungs-Rücklage (§ 53 Abs. 1 und 5 BHG);2.Variable Ausgaben-Rücklage (§ 53 Abs. 2 BHG);3.EU-Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 3 BHG);4.Zweckgebundene Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 4 BHG);5.Flexibilisierungs-Rücklage (§ 17a Abs. 4 BHG).(2) Sind nac... mehr lesen...
(1) Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.(2) Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgeno... mehr lesen...
(1) Die ermittelten Rücklagen sind unter gesonderten siebenstelligen Kennzahlen nachzuweisen, für die die Konten des Kontenplanes des Bundes nicht heranzuziehen sind.(2) Die Rücklagen-Kennzahl hat in der ersten und zweiten Stelle die Rubrik und die Untergliederung, in der dritten Stelle die Art d... mehr lesen...
Die Rücklagen sind vom Bundesminister für Finanzen nach Arten (§ 2 Abs. 1) und innerhalb dieser in der jeweiligen Detailgliederung auszuweisen. Darüber hinaus sind für jede Rücklageart der bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres ermittelte Stand sowie der Stand des Vorjahres und die Verände... mehr lesen...
(1) Werden Rücklagen im Laufe eines Finanzjahres für Mehrausgaben benötigt, hat das haushaltsleitende Organ einen entsprechenden Antrag für überplanmäßige Ausgaben an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. In diesem Antrag sind jedenfalls die siebenstellige Kennzahl der jeweiligen Rücklage s... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.(2) § 3 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung zum Vollzug der Rücklagen (Rücklagen-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 462/2008 Änderung BGBl. II Nr. 388/2010Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 53 Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt... mehr lesen...
(1) Für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2012 wird, nach Maßgabe des § 11a Abs. 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklu... mehr lesen...
(1) Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.(2) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß A... mehr lesen...
Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 7 ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß § 11a Abs. 9 ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Rohstoffzuschläge für Anlagen auf Basis von Biogas für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres 2012 bestimmt werden (Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012)StF: BGBl. II Nr. 227/2012 Präambel/Promulgationsklausel Aufgrun... mehr lesen...
Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (RFEV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Schiedsgerichtsgebührenverordnung (SchGVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Die Vereinten Nationen werden, soweit sie im Rahmen des durch die Resolution des Sicherheitsrates Nr. 1267/1999 eingesetzten Komitees tätig werden, zur Sicherheitsorganisation erklärt. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Erklärung internationaler Organisationen zur Sicherheitsorganisation (Sicherheitsorganisationen-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 359/2002 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 13 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1997, z... mehr lesen...