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(2) Die Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltsgeschirrspülern (Geschirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. II Nr. 182/1999, geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007, und bei elektrischen Haushaltswaschmaschinen (Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 580/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007, treten mit 20. Dezember 2011 außer Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 569/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2005, sowie die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung netzbetriebener Farbfernsehgeräte mit und ohne Bereitschaftsstellung, BGBl. Nr. 39/1983, treten mit 30. November 2011 außer Kraft.
(2) Die Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltsgeschirrspülern (Geschirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. II Nr. 182/1999, geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007, und bei elektrischen Haushaltswaschmaschinen (Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 580/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007, treten mit 20. Dezember 2011 außer Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung), BGBl. Nr. 569/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2005, sowie die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung netzbetriebener Farbfernsehgeräte mit und ohne Bereitschaftsstellung, BGBl. Nr. 39/1983, treten mit 30. November 2011 außer Kraft.