§ 15 VOLV Ausnahmen

Verordnung Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 10, Absatz 2,, und mit Maßgabe des Absatz 2, keine Ausnahme zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 95 Abs. 3 ASchG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Arbeitnehmer/innen Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß Paragraph 95, Absatz 3, ASchG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Arbeitnehmer/innen Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
  3. (3)Absatz 3Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und
    2. 2.Ziffer 2nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der die Arbeitnehmer/innen ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.
  4. (4)Absatz 4Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen weiters nur erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsnach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen,
    2. 2.Ziffer 2unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,
    3. 3.Ziffer 3wenn nach Anhörung des zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmer/innen eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,
    4. 4.Ziffer 4befristet, wobei die Frist maximal 4 Jahre betragen darf.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 10, Absatz 2,, und mit Maßgabe des Absatz 2, keine Ausnahme zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 95 Abs. 3 ASchG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Arbeitnehmer/innen Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß Paragraph 95, Absatz 3, ASchG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Arbeitnehmer/innen Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
  3. (3)Absatz 3Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und
    2. 2.Ziffer 2nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der die Arbeitnehmer/innen ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.
  4. (4)Absatz 4Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen weiters nur erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsnach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen,
    2. 2.Ziffer 2unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,
    3. 3.Ziffer 3wenn nach Anhörung des zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmer/innen eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,
    4. 4.Ziffer 4befristet, wobei die Frist maximal 4 Jahre betragen darf.

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