§ 17 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (§ 5 Abs. 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,
    2. b)Litera bAbrechnungsperiode,
    3. c)Litera cNummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en) und
    4. d)Litera dKosten je Abrechnungsperiode.
§ 17 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsPersonalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (§ 5 Abs. 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,
    2. b)Litera bAbrechnungsperiode,
    3. c)Litera cNummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en) und
    4. d)Litera dKosten je Abrechnungsperiode.
§ 17 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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