§ 24 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 24 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Gleichzeitig mit der Eintragung des Wasserbuchbescheides hat der Wasserbuchführer in der Anmerkungsspalte des Einlageblattes die erforderlichen Skizzen anzufertigen, auf alle die gegenständliche Eintragung betreffenden Urkunden und Pläne der Urkundensammlung hinzuweisen und allenfalls die Postzahl anzugeben, unter der berechtigte Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände in dem hiefür bestimmten Anhang zu Wasserbuch (§ 16) verzeichnet sind.

(2) Der Wasserbuchführer hat ferner die entsprechenden Einzeichnungen im Gewässerblatt vorzunehmen und die Übersichten und Verzeichnisse auf dem laufenden zu halten.

(3) Nach erfolgter Eintragung ist der Wasserbuchbescheid mit den beigelegten Urkunden und Plänen in die Urkundensammlung einzureihen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 24 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Gleichzeitig mit der Eintragung des Wasserbuchbescheides hat der Wasserbuchführer in der Anmerkungsspalte des Einlageblattes die erforderlichen Skizzen anzufertigen, auf alle die gegenständliche Eintragung betreffenden Urkunden und Pläne der Urkundensammlung hinzuweisen und allenfalls die Postzahl anzugeben, unter der berechtigte Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände in dem hiefür bestimmten Anhang zu Wasserbuch (§ 16) verzeichnet sind.

(2) Der Wasserbuchführer hat ferner die entsprechenden Einzeichnungen im Gewässerblatt vorzunehmen und die Übersichten und Verzeichnisse auf dem laufenden zu halten.

(3) Nach erfolgter Eintragung ist der Wasserbuchbescheid mit den beigelegten Urkunden und Plänen in die Urkundensammlung einzureihen.

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