§ 8 RVG

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,

2.

es ist bestimmt

a)

zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder

b)

zur Erzeugung von Trauben und

3.

es erfülltder Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,

2.

es ist bestimmt

a)

zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder

b)

zur Erzeugung von Trauben und

3.

es erfülltder Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.

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