§ 8 RVG Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einses stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
  2. 2.Ziffer 2es ist bestimmt
    1. a)Litera azur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
    2. b)Litera bzur Erzeugung von Trauben und
  3. 3.Ziffer 3es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.
  4. 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002
§ 8.Paragraph 8,

Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einses stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
  2. 2.Ziffer 2es ist bestimmt
    1. a)Litera azur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
    2. b)Litera bzur Erzeugung von Trauben und
  3. 3.Ziffer 3es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.
  4. 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

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