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(2) Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 7, S. 1911 bis S. 1927), und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz umgehend vorzulegen.
(3) Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise, Sammel-Kostennachweise, Kostenstellenplan, Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens zehn Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.
(2) Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 7, S. 1911 bis S. 1927), und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz umgehend vorzulegen.
(3) Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise, Sammel-Kostennachweise, Kostenstellenplan, Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens zehn Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.