§ 33 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 8, S. 1929 bis S. 1941), die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen (Anlage 7, S. 1911), sowie der Kostenstellenplan (§ 9) sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bis 30. April des Folgejahres vorzulegen.Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 8, Sitzung 1929 bis Sitzung 1941), die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen (Anlage 7, Sitzung 1911), sowie der Kostenstellenplan (Paragraph 9,) sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bis 30. April des Folgejahres vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 7, S. 1911 bis S. 1927), und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz umgehend vorzulegen.Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 7, Sitzung 1911 bis Sitzung 1927), und die Kostenstellenbeschreibungen (Paragraph 10,) zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz umgehend vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise, Sammel-Kostennachweise, Kostenstellenplan, Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens zehn Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.
§ 33 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDer Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 8, S. 1929 bis S. 1941), die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen (Anlage 7, S. 1911), sowie der Kostenstellenplan (§ 9) sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bis 30. April des Folgejahres vorzulegen.Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 8, Sitzung 1929 bis Sitzung 1941), die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen (Anlage 7, Sitzung 1911), sowie der Kostenstellenplan (Paragraph 9,) sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bis 30. April des Folgejahres vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 7, S. 1911 bis S. 1927), und die Kostenstellenbeschreibungen (§ 10) zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz umgehend vorzulegen.Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 7, Sitzung 1911 bis Sitzung 1927), und die Kostenstellenbeschreibungen (Paragraph 10,) zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz umgehend vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise, Sammel-Kostennachweise, Kostenstellenplan, Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens zehn Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden.
§ 33 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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