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(2) Der Wasserbuchbescheid kann insbesondere wegen mangelnder Rechtskraft oder wegen unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Wasserrechtsbescheides angefochten werden.
(3) Stellt sich die Nichtübereinstimmung einer Eintragung mit der wirklichen Rechtslage erst nach Rechtskraft des Wasserbuchbescheides heraus, findet § 108, Abs. (3), WRG. Anwendung.
(2) Der Wasserbuchbescheid kann insbesondere wegen mangelnder Rechtskraft oder wegen unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Wasserrechtsbescheides angefochten werden.
(3) Stellt sich die Nichtübereinstimmung einer Eintragung mit der wirklichen Rechtslage erst nach Rechtskraft des Wasserbuchbescheides heraus, findet § 108, Abs. (3), WRG. Anwendung.