§ 37 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 37 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Jeder Wasserbuchbescheid ist den etwa sonst noch beteiligten Wasserbuchbehörden, dem Wasserberechtigten und jenen Parteien - gegebenenfalls auszugsweise - zuzustellen, die am Inhalt der Eintragung ein unmittelbares Interesse haben (z. B. Dienstbarkeitsverpflichtete, Mitbenutzungsberechtigte usw.).

(2) Der Wasserbuchbescheid kann insbesondere wegen mangelnder Rechtskraft oder wegen unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Wasserrechtsbescheides angefochten werden.

(3) Stellt sich die Nichtübereinstimmung einer Eintragung mit der wirklichen Rechtslage erst nach Rechtskraft des Wasserbuchbescheides heraus, findet § 108, Abs. (3), WRG. Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 08.12.1956 bis 30.06.2020
§ 37 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Jeder Wasserbuchbescheid ist den etwa sonst noch beteiligten Wasserbuchbehörden, dem Wasserberechtigten und jenen Parteien - gegebenenfalls auszugsweise - zuzustellen, die am Inhalt der Eintragung ein unmittelbares Interesse haben (z. B. Dienstbarkeitsverpflichtete, Mitbenutzungsberechtigte usw.).

(2) Der Wasserbuchbescheid kann insbesondere wegen mangelnder Rechtskraft oder wegen unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Wasserrechtsbescheides angefochten werden.

(3) Stellt sich die Nichtübereinstimmung einer Eintragung mit der wirklichen Rechtslage erst nach Rechtskraft des Wasserbuchbescheides heraus, findet § 108, Abs. (3), WRG. Anwendung.

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