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Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen gilt § 27 sinngemäß. Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (Paragraph 31, Absatz 3,). Im übrigen gilt Paragraph 27, sinngemäß.
Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen gilt § 27 sinngemäß. Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (Paragraph 31, Absatz 3,). Im übrigen gilt Paragraph 27, sinngemäß.