§ 29 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen§ 29 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen§ 29 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.

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