§ 3 RVG

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

2. ABSCHNITT

Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werdenSorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie unterscheidbarsich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, beständig und hinreichend homogenderen Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.

(2) Eine Rebsorte ist unterscheidbarSorte gilt als beständig, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere morphologische oder physiologischedie Ausprägung derjenigen Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidetSortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.

(3) Eine Rebsorte ist beständigSorte gilt als homogen, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen– vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(4) Eine Rebsorte istder Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprecheneinheitlich ist.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

2. ABSCHNITT

Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werdenSorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie unterscheidbarsich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, beständig und hinreichend homogenderen Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.

(2) Eine Rebsorte ist unterscheidbarSorte gilt als beständig, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere morphologische oder physiologischedie Ausprägung derjenigen Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidetSortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.

(3) Eine Rebsorte ist beständigSorte gilt als homogen, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen– vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(4) Eine Rebsorte istder Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprecheneinheitlich ist.

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