§ 3 RVG Allgemeine Anforderungen

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 3, (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

  1. (2)Absatz 2Eine Rebsorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidet.
  2. (3)Absatz 3Eine Rebsorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.
  3. (4)Absatz 4Eine Rebsorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprechen.
  4. (1)Absatz einsEine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.
  5. (2)Absatz 2Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.
  6. (3)Absatz 3Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002
Paragraph 3, (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

  1. (2)Absatz 2Eine Rebsorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidet.
  2. (3)Absatz 3Eine Rebsorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.
  3. (4)Absatz 4Eine Rebsorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprechen.
  4. (1)Absatz einsEine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.
  5. (2)Absatz 2Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.
  6. (3)Absatz 3Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

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