§ 22 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grund der gemäß §§ 20 oder 21 übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann den Wasserbuchbescheid (§ 31); steht jedoch eine gemäß § 102 WRG. erforderliche Überprüfung noch aus, ist der Wasserbuchbescheid erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens hergestellten neuen Entwurfes zu erlassen.Auf Grund der gemäß Paragraphen 20, oder 21 übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann den Wasserbuchbescheid (Paragraph 31,); steht jedoch eine gemäß Paragraph 102, WRG. erforderliche Überprüfung noch aus, ist der Wasserbuchbescheid erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens hergestellten neuen Entwurfes zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (§ 20, Abs. (3)) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (Paragraph 20,, Abs. (3)) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.
§ 22 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsAuf Grund der gemäß §§ 20 oder 21 übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann den Wasserbuchbescheid (§ 31); steht jedoch eine gemäß § 102 WRG. erforderliche Überprüfung noch aus, ist der Wasserbuchbescheid erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens hergestellten neuen Entwurfes zu erlassen.Auf Grund der gemäß Paragraphen 20, oder 21 übermittelten Unterlagen erläßt der Landeshauptmann den Wasserbuchbescheid (Paragraph 31,); steht jedoch eine gemäß Paragraph 102, WRG. erforderliche Überprüfung noch aus, ist der Wasserbuchbescheid erst nach Übermittlung des rechtskräftigen Überprüfungsbescheides und des im Zuge des Überprüfungsverfahrens hergestellten neuen Entwurfes zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (§ 20, Abs. (3)) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (Paragraph 20,, Abs. (3)) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.
§ 22 WBV seit 30.06.2020 weggefallen.

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