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(2) Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (§ 20, Abs. (3)) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.
(2) Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wasserbuchführer, wenn das betroffene Wasserbenutzungsrecht noch nicht im Wasserbuch eingetragen ist, den vorläufigen Entwurf des Wasserbuchbescheides in die betreffende Gewässermappe unter dem Vorschlagblatt einzulegen und allfällige weitere Änderungen des Wasserbenutzungsrechtes darin ersichtlich zu machen; bei bereits eingetragenen Wasserbenutzungsrechten (§ 20, Abs. (3)) ist lediglich in der Anmerkungsspalte des betreffenden Einlageblattes auf den Wasserrechtsbescheid hinzuweisen.