§ 13 RVG Etikett

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Etikett

§ 13. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben sowie die Beifügung eines Begleitdokuments und dessen Inhalt festzulegen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

Etikett

§ 13. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben sowie die Beifügung eines Begleitdokuments und dessen Inhalt festzulegen.

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