§ 5 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 5 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Gewässermappen sind nach einzelnen Gewässern anzulegen, wobei je nach Zweckmäßigkeit mehrere Gewässer zusammengefaßt oder wichtigere unterteilt werden können.

(2) Die einzelnen Gewässermappen sind in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der betreffenden Gewässer (Gewässergruppen oder Gewässerabschnitte) in das Wasserbuch einzuordnen.

(3) Jede Gewässermappe besteht aus dem Vorschlagblatt, dem Gewässerblatt und den zugehörigen Einlageblättern.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 5 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Gewässermappen sind nach einzelnen Gewässern anzulegen, wobei je nach Zweckmäßigkeit mehrere Gewässer zusammengefaßt oder wichtigere unterteilt werden können.

(2) Die einzelnen Gewässermappen sind in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der betreffenden Gewässer (Gewässergruppen oder Gewässerabschnitte) in das Wasserbuch einzuordnen.

(3) Jede Gewässermappe besteht aus dem Vorschlagblatt, dem Gewässerblatt und den zugehörigen Einlageblättern.

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