§ 9 RVG

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 9. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestensvorübergehend in einem Mitgliedstaatder Gemeinschaft auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaftanderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten inbei der allgemeinen Versorgung mit Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Standardvermehrungsgut hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaftist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch VerordnungGemeinschaften für einen bestimmtenbefristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das In-Verkehr-Bringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie zum Verkehr zuzulassen, die minder strengenmit minderen Anforderungen unterworfen istzulässig.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 9. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestensvorübergehend in einem Mitgliedstaatder Gemeinschaft auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaftanderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten inbei der allgemeinen Versorgung mit Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Standardvermehrungsgut hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaftist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch VerordnungGemeinschaften für einen bestimmtenbefristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das In-Verkehr-Bringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie zum Verkehr zuzulassen, die minder strengenmit minderen Anforderungen unterworfen istzulässig.

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