§ 24 RVG Vollzugsklausel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsdes § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 18, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002
§ 24.Paragraph 24,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsdes § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 18, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten