§ 24 RVG Vollzugsklausel

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Vollzugsklausel

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

Vollzugsklausel

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

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