§ 12 RVG Verschluß

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Verschluß

§ 12. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder - im Falle von Verpackungen - die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(2) Darüber hinaus ist VorstufenDer Bundesminister für Land- und BasisvermehrungsgutForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Anerkennungsstelle zu plombieren. AusVerschließung, die Ausführung der Beschriftung der Plombe müssenVerschlusssysteme und die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar seinVoraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002

Verschluß

§ 12. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder - im Falle von Verpackungen - die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(2) Darüber hinaus ist VorstufenDer Bundesminister für Land- und BasisvermehrungsgutForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Anerkennungsstelle zu plombieren. AusVerschließung, die Ausführung der Beschriftung der Plombe müssenVerschlusssysteme und die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar seinVoraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.

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