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Verschluß
§ 12. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder -– im Falle von Verpackungen -– die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
(2) Darüber hinaus ist VorstufenDer Bundesminister für Land- und BasisvermehrungsgutForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Anerkennungsstelle zu plombieren. AusVerschließung, die Ausführung der Beschriftung der Plombe müssenVerschlusssysteme und die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar seinVoraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.
Verschluß
§ 12. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder -– im Falle von Verpackungen -– die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
(2) Darüber hinaus ist VorstufenDer Bundesminister für Land- und BasisvermehrungsgutForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Anerkennungsstelle zu plombieren. AusVerschließung, die Ausführung der Beschriftung der Plombe müssenVerschlusssysteme und die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar seinVoraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.