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Legende:
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(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des § 5 verlangen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des § 5 verlangen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.