§ 7 PVV 2011 (weggefallen)

Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den mitgeltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen§ 7 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des § 5 verlangen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.07.2011 bis 27.12.2022
(1) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den mitgeltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen§ 7 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des § 5 verlangen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten