§ 14 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV (Anlage 2) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
    2. b)Litera bNummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht),
    3. c)Litera cDatum der Abfassung,
    4. d)Litera dMengeneinheit,
    5. e)Litera eabgefaßte Menge,
    6. f)Litera fPreis je Einheit (Einstandswert) und
    7. g)Litera gKosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).
§ 14 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsVerbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV (Anlage 2) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
    2. b)Litera bNummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht),
    3. c)Litera cDatum der Abfassung,
    4. d)Litera dMengeneinheit,
    5. e)Litera eabgefaßte Menge,
    6. f)Litera fPreis je Einheit (Einstandswert) und
    7. g)Litera gKosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).
§ 14 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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