§ 3 PVGuS

Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:

1.

Endverbraucher, die Gas zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einsetzen;

2.

Endverbraucher, die Gas für nichtenergetische Zwecke (zB chemische Industrie) einsetzen;

3.

Endverbraucher von Gas mit einem Verbrauch von über 4 000 000 GJ pro Kalenderjahr.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:

1.

Endverbraucher, die Gas zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einsetzen;

2.

Endverbraucher, die Gas für nichtenergetische Zwecke (zB chemische Industrie) einsetzen;

3.

Endverbraucher von Gas mit einem Verbrauch von über 4 000 000 GJ pro Kalenderjahr.

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