§ 18 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
    2. b)Litera bNummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
    3. c)Litera cDatum bzw. Periode der Leistungserbringung und
    4. d)Litera dKosten.
§ 18 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsFremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
  2. (2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:
    1. a)Litera aBezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
    2. b)Litera bNummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
    3. c)Litera cDatum bzw. Periode der Leistungserbringung und
    4. d)Litera dKosten.
§ 18 KRV seit 31.12.2018 weggefallen.

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