§ 1 PVV 2011 (weggefallen)

Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZiel der Verordnung ist die Vermeidung von Belastungen der Umwelt, indem Endverbraucher in die Lage versetzt werden, effizientere Produkte zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung regelt die Information der Endverbraucher mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen über die Energieeffizienz, den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen sowie über weitere Parameter während des Gebrauchs energieverbrauchsrelevanter Produkte.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen haben. Sie ist zusammen mit den für die jeweiligen Produkte erlassenen mitgeltenden Rechtsvorschriften anzuwenden und legt jene zusätzlichen Bestimmungen fest, die von den mitgeltenden Rechtsvorschriften nicht erfasst sind.
  4. (4)Absatz 4Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsProdukte aus zweiter Hand,
    2. 2.Ziffer 2Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
    3. 3.Ziffer 3das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.
  5. (5)Absatz 5Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010 S. 1.Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010 Sitzung 1.
§ 1 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.07.2011 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz einsZiel der Verordnung ist die Vermeidung von Belastungen der Umwelt, indem Endverbraucher in die Lage versetzt werden, effizientere Produkte zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung regelt die Information der Endverbraucher mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen über die Energieeffizienz, den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen sowie über weitere Parameter während des Gebrauchs energieverbrauchsrelevanter Produkte.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen haben. Sie ist zusammen mit den für die jeweiligen Produkte erlassenen mitgeltenden Rechtsvorschriften anzuwenden und legt jene zusätzlichen Bestimmungen fest, die von den mitgeltenden Rechtsvorschriften nicht erfasst sind.
  4. (4)Absatz 4Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsProdukte aus zweiter Hand,
    2. 2.Ziffer 2Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
    3. 3.Ziffer 3das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.
  5. (5)Absatz 5Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010 S. 1.Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010 Sitzung 1.
§ 1 PVV 2011 seit 27.12.2022 weggefallen.

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