Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und
Zertifiziertem Vermehrungsgut
§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln | |||||||||
2. | es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und | |||||||||
3. | der Mutterrebenbestand, aus dem es |
(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln | |||||||||
2. | es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und | |||||||||
3. |
|
(3) ZertifiziertesZertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | es wurde unmittelbar aus | |||||||||
2. | es ist | |||||||||
3. | der Mutterrebenbestand, aus dem es |
(4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.
Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und
Zertifiziertem Vermehrungsgut
§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln | |||||||||
2. | es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und | |||||||||
3. | der Mutterrebenbestand, aus dem es |
(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln | |||||||||
2. | es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und | |||||||||
3. |
|
(3) ZertifiziertesZertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | es wurde unmittelbar aus | |||||||||
2. | es ist | |||||||||
3. | der Mutterrebenbestand, aus dem es |
(4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.