§ 7 RVG Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut

Rebenverkehrsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 7, (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
  2. 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und
  3. 3.Ziffer 3es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.
  4. (1)Absatz einsVorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen gewonnen,
    2. 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
    3. 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  5. (2)Absatz 2Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder Vorstufenanlagen gewonnen,
    2. 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
    3. 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  6. (3)Absatz 3Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unmittelbar aus Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen) angelegt worden sind,
    2. 2.Ziffer 2es ist zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung von Trauben bestimmt, und
    3. 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  7. (4)Absatz 4Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.
  1. (2)Absatz 2Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
    2. 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Basisanlagen und
    3. 3.Ziffer 3es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.
  2. (3)Absatz 3Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,
    2. 2.Ziffer 2es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,
    3. 3.Ziffer 3es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 21.08.1996 bis 19.07.2002
Paragraph 7, (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
  2. 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und
  3. 3.Ziffer 3es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.
  4. (1)Absatz einsVorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen gewonnen,
    2. 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
    3. 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  5. (2)Absatz 2Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder Vorstufenanlagen gewonnen,
    2. 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
    3. 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  6. (3)Absatz 3Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unmittelbar aus Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen) angelegt worden sind,
    2. 2.Ziffer 2es ist zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung von Trauben bestimmt, und
    3. 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  7. (4)Absatz 4Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.
  1. (2)Absatz 2Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
    2. 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Basisanlagen und
    3. 3.Ziffer 3es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.
  2. (3)Absatz 3Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einses wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,
    2. 2.Ziffer 2es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,
    3. 3.Ziffer 3es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.

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