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Legende:
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Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung der jeweiligen Krankenanstalt die im österreichischen Krankenanstaltenkataster (Anlage 9) vorgesehene Krankenanstaltsnummer anzuführen.
Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung der jeweiligen Krankenanstalt die im österreichischen Krankenanstaltenkataster (Anlage 9) vorgesehene Krankenanstaltsnummer anzuführen.