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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Berichtigungen einer mit dem Wasserbuchbescheid in Widerspruch stehenden Eintragung hat der Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Antragsberechtigt sind hiebei diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll.
(2) Berichtigungen einer mit dem Wasserbuchbescheid in Widerspruch stehenden Eintragung hat der Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Antragsberechtigt sind hiebei diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll.