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Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen. Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (Paragraphen 14 bis 19) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen.
Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen. Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (Paragraphen 14 bis 19) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen.